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Maspalomas 24h | Zeitung aus Maspalomas und Süd-Gran Canaria
Einem Polizisten aus Maspalomas gelang es, vom Justizministerium die Anerkennung seines UPR-Gehalts für seine tatsächlichen Aufgaben zu erreichen.

Einem Polizisten aus Maspalomas gelang es, vom Justizministerium die Anerkennung seines UPR-Gehalts für seine tatsächlichen Aufgaben zu erreichen.

Gara Hernández - M24h Montag, 08. Juni 2026

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass das Gehalt des Beamten den tatsächlich und fortlaufend von ihm ausgeübten Tätigkeiten entsprechen muss, basierend auf den Berichten seiner Dienststellenleiter. Der Oberste Gerichtshof von Madrid gab einem Beamten des Nationalen Polizeikorps Recht, der Gehaltsdifferenzen aufgrund seiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten geltend machte. Das Urteil hebt das Schweigen der Generaldirektion der Polizei auf und bestätigt das Recht des Beamten auf die ihm als Mitglied einer Spezialeinheit für öffentliche Sicherheit zustehenden Zulagen für Einsatzort, spezifische Aufgaben und Leistungszulagen.

Der Rechtsstreit begann nach einem formellen Antrag des Polizeibeamten, der angab, trotz offizieller Zuweisung einer regulären Stelle seit fast zwei Jahren durchgehend Spezialaufgaben in einer anspruchsvolleren Einheit wahrgenommen zu haben. Die Generaldirektion der Polizei, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, wies die Klage zurück und argumentierte, das gezahlte Gehalt entspreche dem in ihren Computerdatenbanken erfassten Betrag und es habe keine offizielle, geregelte Anstellung gegeben.

Die Position der Verwaltung wurde durch die im Fall vorgelegten Beweise widerlegt. Das Gericht hob die Relevanz zweier offizieller Bescheinigungen der Vorgesetzten der dem Beamten zugeteilten Polizeistation hervor. Sowohl der Bericht des kommissarischen Hauptinspektors als auch die Bescheinigung des Polizeipräsidenten bestätigten übereinstimmend, dass der Beamte während des gesamten fraglichen Zeitraums ununterbrochen im Sondereinsatzkommando tätig war.

Das Gerichtsurteil stützt sich auf den Grundsatz der gleichen Bezahlung und die etablierte Rechtslehre bezüglich der tatsächlichen Aufgabenerfüllung im öffentlichen Dienst. Die Richter stellen klar, dass das Fehlen einer formellen Zuweisung die Verwaltung nicht von der Zahlung des der tatsächlich geleisteten Arbeit entsprechenden Gehalts befreit. Das Gericht betont, dass der kommandierende Offizier die Situation des betreffenden Offiziers in einer Einheit mit außergewöhnlichen Gefahren, Härten und hohem technischem Fachwissen kannte und billigte.

Das Gerichtsurteil geht detailliert auf die Art der Sonderzulage ein und stellt klar, dass es sich um eine rein objektive Vergütungskomponente handelt, die an die besonderen Bedingungen der Stelle und nicht an den Rang des Beamten geknüpft ist. Daher ordnet das Gericht an, dass die finanzielle Entschädigung sowohl die spezifische als auch die allgemeine Komponente dieser Zulage umfassen muss. Die Haushaltsordnung des Staates verbietet die Zahlung dieser Differenzen bei gelegentlicher Tätigkeit; ein solcher Fall ist im vorliegenden Fall aufgrund der langjährigen und ununterbrochenen Dienstzeit des Klägers ausgeschlossen.

Der Tenor des Urteils verpflichtet die Generaldirektion der Polizei zur Zahlung der exakten Differenz zwischen den tatsächlich erhaltenen Beträgen und den Beträgen, die der Sondereinheit während des Konfliktzeitraums zugestanden hätten. Auf den sich daraus ergebenden Betrag werden ab dem Datum der ursprünglichen Verwaltungsklage die entsprechenden gesetzlichen Zinsen erhoben. Darüber hinaus ordnet das Gericht die förmliche Erfassung dieses Vorgangs in der Personalakte des Beamten über die interne Computeranwendung an. Da der Beamte in eigenem Namen und in eigener Sache aufgetreten ist, hat das Gericht ihn von Amts wegen von den Gerichtskosten befreit.

 

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