Mittwoch, 15. April 2026
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Oberster Gerichtshof lässt Berufung zugunsten von Ferienwohnungen im Süden von Gran Canaria zu

Oberster Gerichtshof lässt Berufung zugunsten von Ferienwohnungen im Süden von Gran Canaria zu

Yurena Vega - M24h Montag, 23. März 2026

Der Oberste Gerichtshof hat im März dieses Jahres eine Beschwerde zur Überprüfung angenommen, die den Markt für Ferienunterkünfte im Süden Gran Canarias grundlegend verändern könnte. In einem Urteil vom 5. März 2026 erklärte sich die Verwaltungskammer bereit zu prüfen, ob das im Archipel angewandte strikte Prinzip der einheitlichen Geschäftspraxis gegen europäische Vorschriften zum freien Markt verstößt.

Laut dem Urteil der Vorinstanz, das Maspalomas24H erwirkt hat, rechtfertigen diese Gründe des allgemeinen Interesses die Einschränkung der unternehmerischen Freiheit und der freien Dienstleistungserbringung zugunsten des Verbraucherschutzes. Die vom Obersten Gerichtshof angenommene Berufung stellt jedoch in Frage, ob diese Gründe unter die in der europäischen Dienstleistungsrichtlinie und dem Gesetz zur Gewährleistung der Markteinheit geforderten „überwiegenden Gründe des allgemeinen Interesses“ fallen. 

Der Rechtsstreit entzündete sich an dem Verbot der Ferienvermietung im Komplex „El Balcón Sur“ (Waikiki) in San Bartolomé de Tirajana. Das Tourismusbüro von Gran Canaria erklärte die Weiterführung dieser Tätigkeit für unmöglich, da, wenn ein Komplex bereits von einer Hotelkette betrieben werde, einzelne Eigentümer ihre Apartments nicht separat vermarkten dürften.

Der Oberste Gerichtshof hat die von Richterin María Pilar Cancer Minchot eingebrachte Beschwerde Nr. 8002/2025 angenommen. Gegenstand der Klage ist die Frage, ob der Grundsatz der einheitlichen Verwaltung gemäß dem Tourismusgesetz der Kanarischen Inseln gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie und das Gesetz zur Gewährleistung der Markteinheit verstößt. Der Rechtsstreit geht auf den Waikiki-Komplex in San Bartolomé de Tirajana zurück. Dort hatte die Tourismusbehörde von Gran Canaria den Betrieb der privat geführten Ferienwohnung „El Balcón Sur“ (Registrierungsnummer VV-35-1-0018291) untersagt, da diese Teil einer Anlage des Unternehmens Servatur ist. 

Obwohl der Oberste Gerichtshof der Kanarischen Inseln diese Beschränkung im Juli 2025 zunächst mit der Begründung des allgemeinen Interesses und des Verbraucherschutzes befürwortete, ist der Oberste Gerichtshof der Ansicht, dass ein objektives Interesse an einer Kassation besteht, da eine große Anzahl betroffener Eigentümer auf Fuerteventura, Lanzarote, Gran Canaria und Teneriffa ihre Immobilien aufgrund der Präsenz eines externen Reiseveranstalters nicht vermieten können.

Die Gerichte der Kanarischen Inseln hatten diese Beschränkung zuvor bestätigt und argumentiert, dass der im Tourismusplanungsgesetz der Kanarischen Inseln verankerte Grundsatz der einheitlichen Verwaltung ein notwendiges Instrument zur Professionalisierung der Dienstleistungserbringung und zur Förderung von Qualitätstourismus sei. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass es keine verhältnismäßige Rechtfertigung dafür gebe, Ferienwohnungen auf touristischem Land allein aufgrund der Präsenz eines anderen Anbieters auszuschließen. Der Oberste Gerichtshof erkennt an, dass der Fall „objektive Kassationsgründe“ bietet, da das endgültige Urteil eine große Anzahl von Eigentümern und Resorts auf Fuerteventura, Lanzarote, Gran Canaria und Teneriffa betreffen wird. Das Urteil wird darüber entscheiden, ob das Tourismuskontrollmodell der Kanarischen Inseln ein legitimer Qualitätsschutz oder ein unzulässiges Wettbewerbshindernis im europäischen Binnenmarkt ist.

 

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